Auch wenn das Gutachten nicht unwidersprochen blieb (vgl. Reich M., Grundriss der Steuerfolgen von Unternehmensumstrukturierungen, Basel 2000, S. 131 ff.), ist davon auszugehen, dass die hier anwendbaren Normen des kantonalen Steuergesetzes zur Handänderungssteuer (§ 205 ff. StG) auch vor Bundesrecht Bestand haben. 7. Nach beständiger Praxis des Kantonalen Steuergerichts gilt der Steuerbefreiungsgrund von § 207 Abs. 1 lit. d StG nur für Betriebsgesellschaften und nicht für Immobiliengesellschaften, weil diese nicht unter den Begriff der "Unternehmen" nach § 207 Abs. 1 lit. d StG fallen (KSGE 1998 Nr. 14 E. 4b; KSG i.S. W.S. vom 3.7.00 E. 4; KSG i.S. F.I. AG vom 6.5.02).