Nach § 207 Abs. 1 lit. d StG ist die Handänderung zufolge Umwandlung, Zusammenschluss oder Teilung von Unternehmen im Sinne von §§ 25 und 94 StG steuerfrei. Nachdem sich die Rekurrentin zumindest in der Einsprache noch ausdrücklich auf die Gesetzesbestimmung berief, bleibt es zu prüfen, ob die Übernahme der B. AG und der C. AG durch die A. AG dazu geführt hat, dass die im Rahmen dieser Fusion durchgeführten Handänderungen steuerbefreit wären. Die Frage, ob eine Handänderung im Rahmen einer Unternehmensfusion besteuert werden darf, ist in der Literatur umstritten.