Die Verwendung dieser zweiten Liegenschaft steht ebenfalls in keinem Zusammenhang zum eingetragenen Zweck der Gesellschaft. Besteht aber der effektiv ausgeübte Gesellschaftszweck seit mehreren Jahren lediglich aus der Verwaltung von Liegenschaften kann nicht mehr ernsthaft von einer Betriebsgesellschaft gesprochen werden, selbst wenn ein entsprechender statutarischer Zweckartikel besteht (vgl. auch KSG i.S. A. AG vom 1.3.99 E. 2). Die C. AG stellt daher eine Immobiliengesellschaft dar, weshalb auch hier die Übertragung der Grundstücke auf die A. AG als steuerbare Handänderung angesehen werden muss. 6. Nach § 207 Abs. 1 lit.