Werden wie hier nicht nur die Beteiligungsrechte, sondern sogar die Grundstücke selbst übertragen, muss dieser Vorgang erst recht eine steuerbare Handänderung darstellen. 5. Stellt auch die C. AG eine Immobiliengesellschaft dar, ist die Übertragung der beiden ihr gehörenden Grundstücke auf die A. AG im Rahmen der Fusion ebenfalls als steuerbare Handänderung im Sinne von § 206 StG zu werten. Gemäss BGE 104 Ia 253 ist bei der Unterscheidung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft in erster Linie auf den ausschliesslichen oder hauptsächlichen Zweck abzustellen. Die C. AG bezweckt gemäss ihren Statuten den Betrieb von Kinomatographen-Theatern.