Die Fusion führte deshalb in casu zu einem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt und somit zu einer steuerbaren Handänderung nach § 206 StG. Ausdrücklich wird in § 206 Abs. 1 lit. d StG bereits die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften als Beispiel einer steuerbaren Handänderung erwähnt. Werden wie hier nicht nur die Beteiligungsrechte, sondern sogar die Grundstücke selbst übertragen, muss dieser Vorgang erst recht eine steuerbare Handänderung darstellen.