Nach der Fusion lag sie hingegen bei der A. AG, da Betriebsgesellschaften eine von den Aktionären unabhängige Eigentümerstellung zukommt (vgl. E. 3 a.E.). Das Kantonale Steuergericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht einer Liegenschaft einer Person auf die von ihr beherrschte Betriebsgesellschaft eine steuerbare Handänderung darstellt (vgl. KSGE 1995 Nr. 13 E. 2; KSG i.S. W.S. vom 3.7.00 E. 3; vgl. auch Monteil V., a.a.O., S. 346). Die Fusion führte deshalb in casu zu einem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt und somit zu einer steuerbaren Handänderung nach § 206 StG. Ausdrücklich wird in § 206 Abs. 1 lit.