206 StG dar, wenn mit der Fusion eine Übertragung der wirtschaftliche Verfügungsgewalt verbunden war. Vor der Fusion war die B. AG Eigentümerin von 16 Grundstücken. Unbestrittenermassen handelt es sich bei ihr um eine Immobiliengesellschaft, während es sich bei der A. AG um eine Betriebsgesellschaft handelt. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über diese 16 Grundstücke lag somit vor der Fusion bei der Muttergesellschaft der B. AG, bei der D. AG. Nach der Fusion lag sie hingegen bei der A. AG, da Betriebsgesellschaften eine von den Aktionären unabhängige Eigentümerstellung zukommt (vgl. E. 3 a.E.).