O., S. 342 mit weiteren Hinweisen), wohl aber der Verkauf eines Grundstücks an eine Betriebsgesellschaft (KSGE 1995 Nr. 13 E. 2; KSG i.S. F. I. AG vom 6.5.02 E. 3.). 4. Die A. AG übernahm per 1. Juni 2000 im Rahmen einer Fusion nach Art. 748 OR sämtliche Vermögenswerte der B. AG und der C. AG. Sowohl die B. AG als auch die C. AG waren Eigentümerinnen von Liegenschaften, die im Rahmen dieser Fusion auf die A. AG übertragen worden sind. Die Übertragung dieser Liegenschaften stellt dann eine steuerbare Handänderung im Sinne von Art. 206 StG dar, wenn mit der Fusion eine Übertragung der wirtschaftliche Verfügungsgewalt verbunden war.