Mindestens seit 1993 habe die Gesellschaft ausser der Vermietung der Liegenschaft keine betrieblichen Aktivitäten mehr entfaltet. In ihrer Replik vom 19. Juni 2002 lässt die Rekurrentin ausführen, dass hier kein Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht stattgefunden habe. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke würde sowohl vor als auch nach der Fusion in der Hand von X. dem einzelzeichnungsberechtigten Alleinaktionär aller beteiligten Gesellschaften liegen. Erwägungen 1. ... 2.