Bei einer Übertragung der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft auf eine Betriebsgesellschaft würde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft nach herrschender Rechtsprechung auf die Betriebsgesellschaft und nicht auf den dahinter stehenden Alleinaktionär übertragen. Dass diese Situation im Konzernverhältnis anders beurteilt werden müsse, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Auch die C. AG sei eine Immobiliengesellschaft. Mindestens seit 1993 habe die Gesellschaft ausser der Vermietung der Liegenschaft keine betrieblichen Aktivitäten mehr entfaltet.