In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2002 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Noch einmal wurde festgehalten, dass die A. AG eine Betriebsgesellschaft und die B. AG eine Immobiliengesellschaft seien. Bei einer Übertragung der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft auf eine Betriebsgesellschaft würde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft nach herrschender Rechtsprechung auf die Betriebsgesellschaft und nicht auf den dahinter stehenden Alleinaktionär übertragen.