Sachgerecht wäre die Unterscheidung in betrieblich notwendige und betrieblich nicht notwendige Grundstücke. Bei einer konzerninternen Übertragung von betrieblich nicht notwendigen Grundstücke würde sich an der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nichts ändern. Sollte hier eine wirtschaftliche Handänderung bejaht werden, müsste die C. AG aufgrund ihres Gesellschaftszwecks als Betriebsgesellschaft angesehen werden, da sie im Jahre 1999 ein Entgelt für den Betrieb eines Kinos erhalten habe. Ausserdem dürfe nicht nur auf eine einzige Erfolgsrechnung abgestellt werden. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2002 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn den Rekurs kostenfällig abzuweisen.