Vorher wie nachher sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Grundstücke bei der D. AG bzw. ihrem Alleinaktionär gelegen. Die Übertragung eines Grundstücks einer Immobiliengesellschaft auf den Alleinaktionär und der Verkauf eines Grundstücks vom Alleinaktionär an seine Immobiliengesellschaft würden keine wirtschaftliche Handänderung darstellen. Dies müsse im Konzernverhältnis auch für die Übertragung eines Grundstücks vom Alleinaktionär auf seine Betriebsgesellschaft gelten. Sachgerecht wäre die Unterscheidung in betrieblich notwendige und betrieblich nicht notwendige Grundstücke.