Gegen den Einspracheentscheid liess die A. AG mit Schreiben vom 25. April 2002 Rekurs erheben mit dem Antrag, dass die Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 9. Oktober 2001 im Betrag von Fr. 162'360.-- aufzuheben sei. Dabei liess sie ausführen, dass es bei den mittels Fusion auf die Rekurrentin übertragenen Grundstücken nicht zu einer wirtschaftlichen Handänderung kam. Vorher wie nachher sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Grundstücke bei der D. AG bzw. ihrem Alleinaktionär gelegen.