Die Übertragung von Beteiligungsrechten von Immobiliengesellschaften auf eine Betriebsgesellschaft würde eine wirtschaftliche Handänderung darstellen. Bei einer Übertragung von Beteiligungsrechten von Immobiliengesellschaften auf eine Betriebsgesellschaft könne nach der Praxis des Steuergerichts der Steuerbefreiungsgrund von § 207 Abs. 1 lit. d StG nicht angerufen werden. 3. Gegen den Einspracheentscheid liess die A. AG mit Schreiben vom 25. April 2002 Rekurs erheben mit dem Antrag, dass die Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 9. Oktober 2001 im Betrag von Fr. 162'360.-- aufzuheben sei.