Es sei unbestritten, dass es sich bei der A. AG um eine Betriebsgesellschaft und bei der B. AG um eine Immobiliengesellschaft handeln würde. Auch die C. AG sei entgegen der Ansicht der Einsprecherin eine Immobiliengesellschaft, da in der Erfolgsrechnung 1999 kein einziger Aufwand- oder Ertragsposten ersichtlich sei, der dem eingetragenen Zweck der Gesell-schaft (Betrieb eines Kinos) dienen würde. Die Übertragung von Beteiligungsrechten von Immobiliengesellschaften auf eine Betriebsgesellschaft würde eine wirtschaftliche Handänderung darstellen.