Eventualiter müssten zumindest die Liegenschaften der C. AG von der Handänderungssteuer ausgenommen werden, da es sich bei dieser Gesellschaft nicht um eine Immobiliengesellschaft handeln würde. Die Einsprache wurde vom Steueramt des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 28. März 2002 abgewiesen. Das Steueramt führte aus, dass die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften ausdrücklich der Handänderungssteuer unterliegen würden (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Es sei unbestritten, dass es sich bei der A. AG um eine Betriebsgesellschaft und bei der B. AG um eine Immobiliengesellschaft handeln würde.