Mit Schreiben vom 6. November 2001 liess die A. AG Einsprache erheben. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Aktien der A. AG, der B. AG und der C. AG zu 100 % der D. AG gehören würden, während das gesamte Aktienkapital der D. AG im Besitz von Herrn X. sei. Bei der erfolgten Aktientransaktion würde sich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die betroffenen Grundstücke nicht ändern. Zur Anwendung gelange hier der Steuerbefreiungsgrund von § 207 Abs. 1 lit. d StG. Eventualiter müssten zumindest die Liegenschaften der C. AG von der Handänderungssteuer ausgenommen werden, da es sich bei dieser Gesellschaft nicht um eine Immobiliengesellschaft handeln würde.