Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 orientierte die Kantonale Steuerverwaltung auf Anfrage hin die Vertreterin der D. AG, dass die Übertragung der Grundstücke auf die A. AG im Rahmen der Fusion als wirtschaftliche Handänderung zu betrachten sei und daher die Handänderungssteuerpflicht auslöse. Am 9. Oktober 2001 stellte die Amtschreiberei bei einem abgabepflichtigen Gesamtwert der Grundstücke von Fr. 7'380'000.-- für die ausstehende Handänderungssteuer eine Rechnung und Veranlagungsverfügung im Betrag von Fr. 162'360.-- aus. 2. Mit Schreiben vom 6. November 2001 liess die A. AG Einsprache erheben.