Mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2000 verkaufte die D. AG sämtliche Aktien der B. AG und C. AG an die A. AG. Mit Fusionsvertrag vom 5. Juni 2000 übernahm die A. AG rückwirkend per 1. Januar 2000 sämtliche Aktiven und Passiven der B. AG und der C. AG. Unter anderem wurden damit auch 2 Grundstücke der C. AG und 16 Grundstücke der B. AG übernommen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 orientierte die Kantonale Steuerverwaltung auf Anfrage hin die Vertreterin der D. AG, dass die Übertragung der Grundstücke auf die A. AG im Rahmen der Fusion als wirtschaftliche Handänderung zu betrachten sei und daher die Handänderungssteuerpflicht auslöse.