KSGE 2003 Nr. 1 StG § 206 Abs. 1, StG § 207 Abs. 1 lit. d - Handänderungssteuer; Wirtschaftliche Verfügungsgewalt. Steuerfreie Handänderung. Die Übertragung von Liegenschaften auf eine vom Verkäufer beherrschte Betriebsgesellschaft ist eine wirtschaftliche Handänderung und damit steuerpflichtig. Immobiliengesellschaften sind nicht Unternehmen im Sinne von § 207 Abs. 1 Bst. d StG. Sachverhalt: 1. Die A. AG, die B. AG, und die C. AG, waren Tochtergesellschaften der D. AG, . Mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2000 verkaufte die D. AG sämtliche Aktien der B. AG und C. AG an die A. AG.