{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2002-1_2003-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128628&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "262e49f41f3e54d1d5105e0d580cde43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2002.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerfreie Handänderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "95213dfd585b4094299570ac3245e118", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1\nRegeste:\nSteuerfreie Handänderung\n\n\n8. Die Rekurrentin bemerkt, dass die Unterscheidung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaften zu einem sachwidrigen Ergebnis führen könne. Sinnvoller sei die Unterscheidung zwischen betrieblich genutzten und betrieblich nicht genutzten Liegenschaften sein. Die Rekurrentin übersieht dabei, dass auch bei der von ihr vorgeschlagenen Unterscheidung Abgrenzungsprobleme entstehen könne, wenn beispielsweise eine Liegenschaft nur teilweise betrieblich genutzt wird oder die betriebliche Nutzung nur für den Zeitraum der Handänderung aufgegeben wird. Letztlich dürften wohl jedem Unterscheidungskriterium gewisse Abgrenzungsprobleme inhärent sind. Die von der Rekurrentin vorgeschlagene Unterscheidung führt daher nicht zu einem sachgerechteren Ergebnis. Die Unterscheidung zwischen Immobilien- und Betriebsgesellschaften ist zudem positivrechtlich verankert (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Es gibt daher keinen Grund, dieses in Lehre (Monteil V., a.a.O., S. 341 ff.) und konstanter Rechtsprechung des Steuergerichts (KSGE 1986 Nr. 23; KSGE 1995 Nr. 13; KSGE 1998 Nr. 14; KSG i.S. F.I. AG vom 6.5.02) herangezogene Unterscheidungskriterium aufzugeben.\n9. Die Rekurrentin behauptet, dass Fusionen innerhalb eines Konzernverbundes nicht zu einer wirtschaftlichen Handänderung führen würden, da die Konzernmutter bzw. deren Alleinaktionär stets die wirtschaftliche Verfügungsmacht innehaben würde. Bereits im Entscheid KSG i.S. F.I. AG vom 6.5.02 E. 8 hat das kantonale Steuergericht unter Berufung auf den Entscheid KSG i.S. C AG vom 28.5.90 E. 2 festgehalten, dass eine generelle Steuerbefreiung einer konzerninternen Handänderung nicht in Frage kommen kann (vgl. auch ZStP 3/2001 S. 208), zumal die Bestimmungen über die Ausnahmen von der Handänderungssteuerpflicht im Gesetz abschliessend aufgezählt sind. Damit unterliegt die Rekurrentin mit ihren Begehren vollumfänglich.\nSteuergericht, Urteil vom 3. März 2003"}