{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2002-1_2003-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128628&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "262e49f41f3e54d1d5105e0d580cde43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2002.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerfreie Handänderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "95213dfd585b4094299570ac3245e118", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1\nRegeste:\nSteuerfreie Handänderung\n\n\n4. Die A. AG übernahm per 1. Juni 2000 im Rahmen einer Fusion nach Art. 748 OR sämtliche Vermögenswerte der B. AG und der C. AG. Sowohl die B. AG als auch die C. AG waren Eigentümerinnen von Liegenschaften, die im Rahmen dieser Fusion auf die A. AG übertragen worden sind. Die Übertragung dieser Liegenschaften stellt dann eine steuerbare Handänderung im Sinne von Art. 206 StG dar, wenn mit der Fusion eine Übertragung der wirtschaftliche Verfügungsgewalt verbunden war. Vor der Fusion war die B. AG Eigentümerin von 16 Grundstücken. Unbestrittenermassen handelt es sich bei ihr um eine Immobiliengesellschaft, während es sich bei der A. AG um eine Betriebsgesellschaft handelt. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über diese 16 Grundstücke lag somit vor der Fusion bei der Muttergesellschaft der B. AG, bei der D. AG. Nach der Fusion lag sie hingegen bei der A. AG, da Betriebsgesellschaften eine von den Aktionären unabhängige Eigentümerstellung zukommt (vgl. E. 3 a.E.). Das Kantonale Steuergericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht einer Liegenschaft einer Person auf die von ihr beherrschte Betriebsgesellschaft eine steuerbare Handänderung darstellt (vgl. KSGE 1995 Nr. 13 E. 2; KSG i.S. W.S. vom 3.7.00 E. 3; vgl. auch Monteil V., a.a.O., S. 346). Die Fusion führte deshalb in casu zu einem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt und somit zu einer steuerbaren Handänderung nach § 206 StG. Ausdrücklich wird in § 206 Abs. 1 lit. d StG bereits die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften als Beispiel einer steuerbaren Handänderung erwähnt. Werden wie hier nicht nur die Beteiligungsrechte, sondern sogar die Grundstücke selbst übertragen, muss dieser Vorgang erst recht eine steuerbare Handänderung darstellen.\n5. Stellt auch die C. AG eine Immobiliengesellschaft dar, ist die Übertragung der beiden ihr gehörenden Grundstücke auf die A. AG im Rahmen der Fusion ebenfalls als steuerbare Handänderung im Sinne von § 206 StG zu werten. Gemäss BGE 104 Ia 253 ist bei der Unterscheidung zwischen Betriebs- und Immobiliengesellschaft in erster Linie auf den ausschliesslichen oder hauptsächlichen Zweck abzustellen. Die C. AG bezweckt gemäss ihren Statuten den Betrieb von Kinomatographen-Theatern. Dies würde eigentlich auf eine Betriebsgesellschaft deuten. Zu Recht hat aber die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass mindestens seit 1993 von der Gesellschaft nie mehr ein Kino betrieben, sondern offensichtlich lediglich die Liegenschaft an Dritte weitervermietet wurde. Seit 1999 besitzt die C. AG eine zweite Liegenschaft, die ebenfalls - wenn auch konzernintern - weitervermietet wurde. Die Verwendung dieser zweiten Liegenschaft steht ebenfalls in keinem Zusammenhang zum eingetragenen Zweck der Gesellschaft. Besteht aber der effektiv ausgeübte Gesellschaftszweck seit mehreren Jahren lediglich aus der Verwaltung von Liegenschaften kann nicht mehr ernsthaft von einer Betriebsgesellschaft gesprochen werden, selbst wenn ein entsprechender statutarischer Zweckartikel besteht (vgl. auch KSG i.S. A. AG vom 1.3.99 E. 2). Die C. AG stellt daher eine Immobiliengesellschaft dar, weshalb auch hier die Übertragung der Grundstücke auf die A. AG als steuerbare Handänderung angesehen werden muss.\n6. Nach § 207 Abs. 1 lit. d StG ist die Handänderung zufolge Umwandlung, Zusammenschluss oder Teilung von Unternehmen im Sinne von §§ 25 und 94 StG steuerfrei. Nachdem sich die Rekurrentin zumindest in der Einsprache noch ausdrücklich auf die Gesetzesbestimmung berief, bleibt es zu prüfen, ob die Übernahme der B. AG und der C. AG durch die A. AG dazu geführt hat, dass die im Rahmen dieser Fusion durchgeführten Handänderungen steuerbefreit wären.\nDie Frage, ob eine Handänderung im Rahmen einer Unternehmensfusion besteuert werden darf, ist in der Literatur umstritten. Während Reich die Handänderungssteuer als äusserst schädliche Behinderung des bundesrechtlichen Instituts der Fusion betrachtet (Reich M., Umstrukturierungen im Steuerrecht, Der Schweizerische Treuhänder 72 [1998] S. 270; Reich M./Duss M., Umstrukturierungen im Steuerrecht, Basel 1996, S. 123 f.), betitelt Böckli die Erhebung von Handänderungssteuern bei Fusionen sogar als verfassungswidrig (Böckli P., Fusions- und Spaltungssteuerrecht: Gelöste und ungelöste Probleme, ASA 67 [1998] S. 30 f.). Ein 1999 erstelltes Gutachten des Bundesamtes für Justiz zur Frage der Zulässigkeit von kantonalen Handänderungssteuern im Rahmen von Gesellschaftsumstrukturierungen hat nun aber festgehalten, dass der Bundesgesetzgeber Handänderungssteuern, die im Rahmen einer Umstrukturierung (z.B. Fusion) erhoben werden, nicht ausschliessen oder begrenzen kann. Auch wenn das Gutachten nicht unwidersprochen blieb (vgl. Reich M., Grundriss der Steuerfolgen von Unternehmensumstrukturierungen, Basel 2000, S. 131 ff.), ist davon auszugehen, dass die hier anwendbaren Normen des kantonalen Steuergesetzes zur Handänderungssteuer (§ 205 ff. StG) auch vor Bundesrecht Bestand haben.\n7. Nach beständiger Praxis des Kantonalen Steuergerichts gilt der Steuerbefreiungsgrund von § 207 Abs. 1 lit. d StG nur für Betriebsgesellschaften und nicht für Immobiliengesellschaften, weil diese nicht unter den Begriff der \"Unternehmen\" nach § 207 Abs. 1 lit. d StG fallen (KSGE 1998 Nr. 14 E. 4b; KSG i.S. W.S. vom 3.7.00 E. 4; KSG i.S. F.I. AG vom 6.5.02). Eine Steuerbefreiung im Sinne dieser Bestimmung kann somit nur dann Platz greifen, wenn sich Unternehmen, d.h. Betriebsgesellschaften, zusammenschliessen. Eine Fusion zwischen einer Betriebsgesellschaft und einer oder mehreren Immobiliengesellschaft stellt daher kein steuerbefreiter Zusammenschluss im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. d StG dar. Dabei ist es unerheblich, ob ihm Rahmen dieser Fusion die Immobiliengesellschaft auf die Betriebsgesellschaft übertragen wird oder umgekehrt."}