{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2003-03-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGNEB-2002-1_2003-03-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128628&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "262e49f41f3e54d1d5105e0d580cde43"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGNEB.2002.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerfreie Handänderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:22", "Checksum": "95213dfd585b4094299570ac3245e118", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.03.2003 SGNEB.2002.1\nRegeste:\nSteuerfreie Handänderung\n\nKSGE 2003 Nr. 1\nStG § 206 Abs. 1, StG § 207 Abs. 1 lit. d - Handänderungssteuer; Wirtschaftliche Verfügungsgewalt. Steuerfreie Handänderung. Die Übertragung von Liegenschaften auf eine vom Verkäufer beherrschte Betriebsgesellschaft ist eine wirtschaftliche Handänderung und damit steuerpflichtig. Immobiliengesellschaften sind nicht Unternehmen im Sinne von § 207 Abs. 1 Bst. d StG.\nSachverhalt:\n1. Die A. AG, die B. AG, und die C. AG, waren Tochtergesellschaften der D. AG, . Mit Kaufvertrag vom 5. Juni 2000 verkaufte die D. AG sämtliche Aktien der B. AG und C. AG an die A. AG. Mit Fusionsvertrag vom 5. Juni 2000 übernahm die A. AG rückwirkend per 1. Januar 2000 sämtliche Aktiven und Passiven der B. AG und der C. AG. Unter anderem wurden damit auch 2 Grundstücke der C. AG und 16 Grundstücke der B. AG übernommen. Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 orientierte die Kantonale Steuerverwaltung auf Anfrage hin die Vertreterin der D. AG, dass die Übertragung der Grundstücke auf die A. AG im Rahmen der Fusion als wirtschaftliche Handänderung zu betrachten sei und daher die Handänderungssteuerpflicht auslöse. Am 9. Oktober 2001 stellte die Amtschreiberei bei einem abgabepflichtigen Gesamtwert der Grundstücke von Fr. 7'380'000.-- für die ausstehende Handänderungssteuer eine Rechnung und Veranlagungsverfügung im Betrag von Fr. 162'360.-- aus.\n2. Mit Schreiben vom 6. November 2001 liess die A. AG Einsprache erheben. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Aktien der A. AG, der B. AG und der C. AG zu 100 % der D. AG gehören würden, während das gesamte Aktienkapital der D. AG im Besitz von Herrn X. sei. Bei der erfolgten Aktientransaktion würde sich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die betroffenen Grundstücke nicht ändern. Zur Anwendung gelange hier der Steuerbefreiungsgrund von § 207 Abs. 1 lit. d StG. Eventualiter müssten zumindest die Liegenschaften der C. AG von der Handänderungssteuer ausgenommen werden, da es sich bei dieser Gesellschaft nicht um eine Immobiliengesellschaft handeln würde.\nDie Einsprache wurde vom Steueramt des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 28. März 2002 abgewiesen. Das Steueramt führte aus, dass die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften ausdrücklich der Handänderungssteuer unterliegen würden (§ 206 Abs. 1 lit. d StG). Es sei unbestritten, dass es sich bei der A. AG um eine Betriebsgesellschaft und bei der B. AG um eine Immobiliengesellschaft handeln würde. Auch die C. AG sei entgegen der Ansicht der Einsprecherin eine Immobiliengesellschaft, da in der Erfolgsrechnung 1999 kein einziger Aufwand- oder Ertragsposten ersichtlich sei, der dem eingetragenen Zweck der Gesell-schaft (Betrieb eines Kinos) dienen würde. Die Übertragung von Beteiligungsrechten von Immobiliengesellschaften auf eine Betriebsgesellschaft würde eine wirtschaftliche Handänderung darstellen. Bei einer Übertragung von Beteiligungsrechten von Immobiliengesellschaften auf eine Betriebsgesellschaft könne nach der Praxis des Steuergerichts der Steuerbefreiungsgrund von § 207 Abs. 1 lit. d StG nicht angerufen werden.\n3. Gegen den Einspracheentscheid liess die A. AG mit Schreiben vom 25. April 2002 Rekurs erheben mit dem Antrag, dass die Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 9. Oktober 2001 im Betrag von Fr. 162'360.-- aufzuheben sei. Dabei liess sie ausführen, dass es bei den mittels Fusion auf die Rekurrentin übertragenen Grundstücken nicht zu einer wirtschaftlichen Handänderung kam. Vorher wie nachher sei die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Grundstücke bei der D. AG bzw. ihrem Alleinaktionär gelegen. Die Übertragung eines Grundstücks einer Immobiliengesellschaft auf den Alleinaktionär und der Verkauf eines Grundstücks vom Alleinaktionär an seine Immobiliengesellschaft würden keine wirtschaftliche Handänderung darstellen. Dies müsse im Konzernverhältnis auch für die Übertragung eines Grundstücks vom Alleinaktionär auf seine Betriebsgesellschaft gelten. Sachgerecht wäre die Unterscheidung in betrieblich notwendige und betrieblich nicht notwendige Grundstücke. Bei einer konzerninternen Übertragung von betrieblich nicht notwendigen Grundstücke würde sich an der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nichts ändern. Sollte hier eine wirtschaftliche Handänderung bejaht werden, müsste die C. AG aufgrund ihres Gesellschaftszwecks als Betriebsgesellschaft angesehen werden, da sie im Jahre 1999 ein Entgelt für den Betrieb eines Kinos erhalten habe. Ausserdem dürfe nicht nur auf eine einzige Erfolgsrechnung abgestellt werden.\nIn ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2002 beantragte das Steueramt des Kantons Solothurn den Rekurs kostenfällig abzuweisen. Dabei verwies es auf die ausführlich begründete Einsprache. Noch einmal wurde festgehalten, dass die A. AG eine Betriebsgesellschaft und die B. AG eine Immobiliengesellschaft seien. Bei einer Übertragung der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft auf eine Betriebsgesellschaft würde die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke der Immobiliengesellschaft nach herrschender Rechtsprechung auf die Betriebsgesellschaft und nicht auf den dahinter stehenden Alleinaktionär übertragen. Dass diese Situation im Konzernverhältnis anders beurteilt werden müsse, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Auch die C. AG sei eine Immobiliengesellschaft. Mindestens seit 1993 habe die Gesellschaft ausser der Vermietung der Liegenschaft keine betrieblichen Aktivitäten mehr entfaltet.\nIn ihrer Replik vom 19. Juni 2002 lässt die Rekurrentin ausführen, dass hier kein Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht stattgefunden habe. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Grundstücke würde sowohl vor als auch nach der Fusion in der Hand von X. dem einzelzeichnungsberechtigten Alleinaktionär aller beteiligten Gesellschaften liegen.\nErwägungen\n1. ..."}