116 N. 6, S. 650 f.; Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Zürich 1991, S. 205). Diese Praxis sowie die im konkreten Fall vorliegenden typischen und umfassenden Darlehensverträge zeigen den klaren Parteiwillen. Es ging nicht um eine blosse Stundung. Vielmehr wurde nach dem klaren Parteiwillen („animus novandi“) eine Kaufpreisschuld in eine Darlehensschuld verwandelt. Damit wurde die alte Kaufpreisforderung durch die neue Darlehensschuld getilgt (vgl. BS-K, Art. 116 N. 7, S. 651). c) Damit steht fest, dass die Parteien mit den zwei Darlehensverträgen vom 20.9.1993 eine Novation der ursprünglichen Kaufpreisforderung vorgenommen haben.