OR geregelt. Die Parteien vereinbarten neue Leistungsversprechen, indem die ursprünglichen Verkäufer der Liegenschaft GB ... Nr. 100 den Käufern ein Darlehen gewährten. In den Verträgen gibt es keine relevanten Anhaltspunkte, welche die Behauptung der Rekurrenten, dass es sich dabei um Stundungsabmachungen gehandelt habe, stützen würden. b) Nach der Praxis wird Novation insbesondere dort bejaht, wo zwischen der neuen und der alten Obligation „objektive Unvereinbarkeit“ besteht. Diese ist insbesondere dort anzunehmen, wo – wie im vorliegenden Fall - eine Kaufpreisforderung in eine Darlehensschuld umgewandelt wird (vgl. BS-K, Art. 116 N. 6, S. 650 f.;