Diese Bestimmungen zeigen klar und deutlich, dass die Parteien einen Darlehensvertrag und insbesondere nicht bloss eine Stundungsvereinbarung abschliessen wollten. Bei einer blossen Stundungsvereinbarung (wie von den Rekurrenten behauptet) wären in den schriftlichen Verträgen nicht derart typische Darlehensbestimmungen vereinbart worden. Wesentlich ist, dass mit den vorliegenden Verträgen nicht bloss der Fälligkeitstermin für eine Forderung hinausgeschoben wurde. Vielmehr wurde mit genauen Bedingungen Gegenstand, Verzinsung, Auszahlung, Sicherheiten und Rückzahlung des ausbezahlten Betrages im Sinne eines Darlehens gemäss Art. 312 ff. OR geregelt.