Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der zwei Darlehensverträge vom 20.9.1993 bereits eine Forderung zwischen den Parteien bestand. Die beiden im Grundsätzlichen identisch verfassten Vereinbarungen vom 20.9.1993 sind explizit als „Darlehensverträge“ bezeichnet. Sie sprechen ausdrücklich von der Uebergabe eines Darlehens in einer bestimmten Betragshöhe. Die Verzinsung des Darlehens wird geregelt. Es wird bestimmt, dass die Darlehen in Verrechnung der Kaufpreisschuld für den Erwerb von GB ... Nr. 100 zur Auszahlung gelangen. Für die Darlehen wurden Sicherheiten vereinbart.