Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Rekurrenten haben nach Rechtsgültigkeit des Grundstückkaufvertrages vom 9.3.1992 und nach der am 18.3.1992 erfolgten Grundbucheintragung mit den Verkäufern X. und Y. am 20.9.1993 zwei als „Darlehensverträge“ bezeichnete schriftliche Vereinbarungen abge-schlossen. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass mit diesen Vereinbarungen eine Novation (Neuerung) der Kaufpreisforderungen gemäss Vertrag vom 9.3.1992 erfolgt ist und zwar aus folgenden Gründen: a) Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der zwei Darlehensverträge vom 20.9.1993 bereits eine Forderung zwischen den Parteien bestand.