O., S. 328 f.; KSGE vom 18.2.2002, S. 5). 5. Im vorliegenden Fall machen die Rekurrenten geltend, dass sie im Einverständnis mit den Käufern nach erfolgloser Zahlungsaufforderung in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR vom Kaufvertrag vom 9.3.1922 zurückgetreten seien und damit eine steuerfreie Rückübertragung im Sinne der Praxis vorliege. Da die zwei Darlehensverträge vom 20.9.1993 bloss Stundungsvereinbarungen für den Kaufpreis seien, sei keine Novation für die Kaufpreisforderung eingetreten, weshalb das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nicht untergegangen sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.