4. Eine Rückübertragung ohne Handänderungssteuerpflicht liegt gemäss Praxis namentlich dann vor, wenn das Rechtsgeschäft, das zur Eigentumsübertragung geführt hat, aus einem in Art. 20 OR genannten Grund nicht oder wegen Willensmängeln im Sinne von Art. 23 ff. OR genannten Grund einseitig unverbindlich ist. Da bei diesen Geschäften lediglich die tatsächliche, nicht aber die rechtliche Verfügungsmacht auf den Erwerber übergeht, gehen Lehre und Praxis davon aus, dass in diesen Fällen keine Handänderungssteuerpflicht begründet wird. In diesen Fällen könnte eine bereits bezahlte Handänderungssteuer zurückgefordert werden (vgl. GER 1976, Nr. 25; vgl. Monteil, a.a.O., S. 328