Nur wenn eine zivilrechtliche Handänderung keiner wirtschaftlichen Übertragung gleichkommt, liegt kein steuerbarer Sachverhalt vor (vgl. Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 322 f.). Im folgenden ist zu prüfen, ob die Rückübertragung des Grundstücks GB ... Nr. 100 durch öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 24.12.1998 der Handänderungssteuer unterliegt. 4.