Die zivilrechtlichen Rechtsgeschäfte, die privatrechtliches Eigentum des Erwerbers begründen (wie z.B. Kauf, Tausch, Schenkung), verschaffen dem Erwerber in der Regel auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht, womit der Steuertatbestand erfüllt ist. Nur wenn eine zivilrechtliche Handänderung keiner wirtschaftlichen Übertragung gleichkommt, liegt kein steuerbarer Sachverhalt vor (vgl. Victor Monteil, Zum Objekt der solothurnischen Handänderungssteuer, in: Festschrift 500 Jahre Solothurn im Bund, Solothurn 1981, S. 322 f.).