Die formell unkorrekte Bezeichnung von Partei und Vertretung in der Veranlagungsverfügung kann unter diesen Umständen nicht zur Ungültigkeit der Veranlagungsverfügung führen. Es handelt sich um ein offensichtliches Versehen der Veranlagungsbehörde, welches durch diese selber im Einspracheentscheid korrigiert wurde. Im vorliegenden Rekursverfahren gelten Z. und W. als Partei, welche durch X. und Y. gemäss vertraglicher Abmachung vertreten werden. X. und Y. gelten nicht als Partei, da sie gemäss Gesetz nicht Steuersubjekt sind.