(vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 24.12.1998, Ziffer 4.6). X. und Y. hatten sich entsprechend vertraglich verpflichtet, eine allfällige Handänderungssteuer aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages alleine zu übernehmen (vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 24.12.1998, Ziffern 5.3, 5.5 in Verbindung mit Vorvertrag vom 4.11.199, Ziffer G/4). Somit trifft zwar zu, dass das Vertretungsverhältnis in der angefochtenen Veranlagung nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Es kann aber keine Rede davon sein, dass dadurch Z. und W. ein Rechtsnachteil entstanden wäre. Vielmehr hatten Z. Und W. die Vertretung durch X. und Y. wie auch die dortige Zustelladresse selber vereinbart.