Somit mangle es gegenüber Z. und W. an einer korrekten Eröffnung, welche nachträglich im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden könne. b) Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Veranlagung aufgrund einer vertraglichen Abmachung der Parteien an Z. und W. eröffnete. Die Käufer (Z. und W.) hatten die Verkäufer (X. und Y.) betr. Handänderungssteuern ausdrücklich ermächtigt, „sie in dieser Steuerangelegenheit zu vertreten, die Rechnung mit der Veranlagung entgegenzunehmen und allfällige Rechtsmittel zu ergreifen.“ (vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 24.12.1998, Ziffer 4.6).