Die angefochtene Veranlagungsverfügung vom 24.2.1999 wurde an X. und Y. zugestellt. Vor Steuergericht machen die Rekurrenten X. und Y. (zusammen mit Z. und W.) erstmals geltend, dass sie zur Abwicklung einer allfälligen Handänderungssteuer zwar zur Vertretung bevollmächtigt seien, die Behörden es jedoch unterlassen hätten, in der angefochtenen Veranlagung das Vertretungsverhältnis festzustellen. „Richtigerweise hätte die Verfügung an Z. und W., vertreten durch X. und Y., eröffnet werden müssen.“ (vgl. Replik, S. 2). Somit mangle es gegenüber Z. und W. an einer korrekten Eröffnung, welche nachträglich im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden könne.