Der Vorvertrag bringe den Parteiwillen unmittelbar zum Ausdruck und der Kaufvertrag sei in Erfüllung dieses Vorvertrages abgeschlossen worden. Betont wird nochmals, dass der ursprüngliche Kaufvertrag durch die Darlehensverträge nicht noviert worden sei und dass es sich bei den Darlehensverträgen um Stundungsabmachungen handle. Erwägungen 1. ... 2. a) Die angefochtene Veranlagungsverfügung vom 24.2.1999 wurde an X. und Y. zugestellt.