Damit sei der Wille zum Untergang der alten Forderung klar dokumentiert. Bei der Qualifikation der Verträge als Stundungsvereinbarungen handle es sich um reine Schutzbehauptungen. 6. In der Rückäusserung vom 16.5.2002 halten die Rekurrenten an ihren Anträgen fest. Neben ihrer formellen Rüge betonen die Rekurrenten, dass dem Vorvertrag vom 4.11.1998 eine grössere eigenständige Bedeutung zukomme als dem Grundstückkaufvertrag vom 24.12.1998. Der Vorvertrag bringe den Parteiwillen unmittelbar zum Ausdruck und der Kaufvertrag sei in Erfüllung dieses Vorvertrages abgeschlossen worden.