Ergänzend wird festgehalten, dass dem Vorvertrag vom 4.11.1998 keine eigenständige Bedeutung zukomme. Da die Parteien mit ihren zwei Darlehensverträgen die ursprüngliche Kaufpreisforderung bereits noviert hätten, habe es in diesem Vorvertrag einzig um die Begleichung der Darlehensforderungen gehen können. Die Bezeichnung des Vorvertrages als „Rückabwicklung“ des Kaufvertrages ändere daran nichts. Der animus novandi der Parteien ergebe sich insbesondere daraus, dass in den Darlehensverträgen ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Darlehensbeträge per 1.7.1992 mit der Kaufpreisschuld verrechnet worden seien. Damit sei der Wille zum Untergang der alten Forderung klar dokumentiert.