Adressaten der Verfügung seien einzig X. und Y., ohne jeden Hinweis auf eine Vertretung durch Z. und W., gewesen. Da Z. und W. die Veranlagung nie eröffnet worden sei, hätten sie keine Parteistellung, womit die angefochtene Verfügung ihnen gegenüber bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 19.2.2002 beantragt die KStV unter grundsätzlicher Verweisung auf ihren Einspracheentscheid die Abweisung des Rekurses. Ergänzend wird festgehalten, dass dem Vorvertrag vom 4.11.1998 keine eigenständige Bedeutung zukomme.