107 Abs. 2 OR nicht ein, womit weder für das ursprüngliche Geschäft noch für die Rückübertragung Handänderungssteuern geschuldet seien. Im übrigen sei mit den zwei „Darlehensverträgen“ vom 20.9.1993 keine „Novation“ erfolgt. Es handle sich dabei bloss um Stundungsvereinbarungen für die Kaufpreisschuld. Damit sei einzig die Fälligkeit der Kaufpreisforderung auf den 30.9.1998 hinausgeschoben worden. Es fehle insbesondere am „animus novandi“ der Vertragsparteien. Zusätzlich wird ausgeführt, dass die Veranla-gungsverfügung dem Ehepaar Z. und W. nie eröffnet worden sei. Adressaten der Verfügung seien einzig X. und Y., ohne jeden Hinweis auf eine Vertretung durch Z. und W., gewesen.