Der vom Amtschreiber verurkundete Grundstückkaufvertrag vom 24.12.1998 stelle nur die Rückabwicklung des dahingefallenen Kaufvertrages vom 9.3.1992 dar. Die vom Amtschreiber dafür verwendete Bezeichnung als „Kaufvertrag“ stimme nicht mit der Bezeichnung des Vorvertrages überein. Der im Grundbuch eingetragene Erwerber sei zivilrechtlich nie Eigentümer des Grundstücks geworden. Der vom Gesetz verlangte Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht trete bei einem Vertragsrücktritt im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR nicht ein, womit weder für das ursprüngliche Geschäft noch für die Rückübertragung Handänderungssteuern geschuldet seien.