Damit fehle es am für die Handänderungssteuer gesetzlich vorausgesetzten Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Die Rückabwicklung beruhe auf einer Vereinbarung über die Rückab-wicklung des Grundstückkaufvertrags (Vorvertrag) vom 4.11.1998, welcher Grundlage des Kaufvertrages vom 24.12.1998 gewesen sei. Der Grundstückkaufvertrag vom 9.3.1992 sei von den Käufern gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR rückwirkend „ex tunc“ aufgelöst worden. Der vom Amtschreiber verurkundete Grundstückkaufvertrag vom 24.12.1998 stelle nur die Rückabwicklung des dahingefallenen Kaufvertrages vom 9.3.1992 dar.