Gleichzeitig wurde festgehalten, dass im Einspracheverfahren Z. und W. Parteistellung haben und X. und Y. als deren Rechtsvertreter gelten. 4. Mit Schreiben vom 5.11.2001 erhoben X. und Y. sowie Z. und W. in einer gemeinsamen Eingabe Rekurs gegen den abweisenden Einspracheentscheid. In der Rekursbegründung halten sie fest, dass eine „ex tunc“ wirkende Rückübertragung der Liegenschaft stattgefunden habe. Damit fehle es am für die Handänderungssteuer gesetzlich vorausgesetzten Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht.