Bevor die Einsprache begründet wurde, wies das Bundesgericht letztinstanzlich eine staatsrechtliche Beschwerde der Einsprecher zum Thema Akteneinsicht ab. In der nachfolgenden materiellen Einsprachebegründung wurde die Aufhebung der Handänderungssteuer verlangt, da infolge der gestützt auf Art. 107 Abs. 2 OR rückwirkend erfolgten Vertragsauflösung gar kein Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht eingetreten sei. Mit Einspracheentscheid vom 5.10.2001 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Einsprache ab. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass im Einspracheverfahren Z. und W. Parteistellung haben und X. und Y. als deren Rechtsvertreter gelten.