Mit Schreiben vom 24.2.1999 stellte die Amtschreiberei X. und Y. Rechnung und Veranlagungsverfügung für den Grundstückkaufvertrag vom 24.12.1998 zu. Neben Vertragskosten von Fr. 4'187.00 wurden für das Grundstückgeschäft Handänderungssteuern von Fr. 23'760.00 in Rechnung gestellt. 3. Mit Schreiben vom 16.3.1999 liessen die Rekurrenten X. und Y. gegen Rechnung und Veranlagungsverfügung vom 24.2.1999 Einsprache erheben. Bevor die Einsprache begründet wurde, wies das Bundesgericht letztinstanzlich eine staatsrechtliche Beschwerde der Einsprecher zum Thema Akteneinsicht ab.