Dadurch hätten sie Anspruch auf Rückübertragung der Liegenschaft erhalten. Mit öffentlicher Urkunde vom 24.12.1998 unterzeichneten die Parteien auf der Amtschreiberei einen Grundstückkaufvertrag, mit welchem die Liegenschaft GB ... Nr. 100 durch Z. und W.von X. und Y. zurückgekauft wurde. Der vereinbarte Kaufpreis von Fr. 240'000.00 wurde verrechnungsweise mit Schadenersatzforderungen abgegolten. In diesem Vertrag hielten die Parteien überdies fest, dass es – nach ihrer Meinung - nur um die Rückabwicklung des 1992 abgeschlossenen Kaufvertrags gehe und deshalb keine Handänderungssteuern geschuldet seien. 2. Mit Schreiben vom 24.2.1999 stellte die Amtschreiberei