Mit einer späteren „Vereinbarung über die Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages“ (notariell beurkundeter Vorvertrag) vom 4.11.1998 hielten die Parteien fest, dass die Grundstückkäufer einerseits die Kaufpreisrestanz nicht bezahlen und anderseits bis am 30.9.1998 auch die Darlehensbeträge nicht zurückbezahlen konnten. Entsprechende Aufforderungen der Gläubiger seien er-folglos geblieben, sodass die Verkäufer im Einverständnis mit den Käufern in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 OR rückwirkend vom Grundstückkaufvertrag zurückgetreten seien. Dadurch hätten sie Anspruch auf Rückübertragung der Liegenschaft erhalten.