Am 18.3.1992 erfolgte der Grunducheintrag. Nachdem die Grundpfandgläubigerin mit Schreiben vom 30.11.1992 erklärte, dass sie die Verkäufer Z. und W. als Solidarschuldner beibehalten wolle, schlossen die Parteien des Grundstückkaufvertrags am 20.9.1993 zur Entlastung der Verkäufer zwei als „Darlehensvertrag 1“ und „Darlehensvertrag 2“ bezeichnete Verträge ab. Mit einer späteren „Vereinbarung über die Rückabwicklung eines Grundstückkaufvertrages“ (notariell beurkundeter Vorvertrag) vom 4.11.1998 hielten die Parteien fest, dass die Grundstückkäufer einerseits die Kaufpreisrestanz nicht bezahlen und anderseits bis am 30.9.1998 auch die Darlehensbeträge nicht zurückbezahlen konnten.